Datenverarbeitung und Datenschutz
(1)
Zur Erfüllung und im Rahmen des Vereinszwecks gemäß § 2 der Satzung, insbesondere zum Zwecke der Mitgliederverwaltung, erfasst der Verein die hierfür erforderlichen Daten, einschließlich personenbezogener Daten von Mitgliedern der ihm angehörigen Abteilungen.
(2)
Der Verein kann diese Daten in Informationssysteme einstellen. Ein solches Informationssystem kann vom Verein selbst, gemeinsam mit anderen Vereinen und Verbänden oder von einem beauftragten Dritten betrieben werden.
(3)
Die Datenerfassung dient im Rahmen der vorgenannten Vereinszwecke
·
der Schaffung direkter Kommunikationswege zwischen Mitgliedern, Abteilungen sowie zu den übergeordneten Verbänden,
·
der Erhöhung der Datenqualität für Auswertungen und Statistiken.
(4)
Um die Aktualität der gemäß Absatz 1 erfassten Daten zu gewährleisten, sind die Abteilungen verpflichtet, Veränderungen umgehend dem Verein oder einem vom Verein mit der Datenverarbeitung beauftragten Dritten mitzuteilen.
(5)
Der Verein und von ihm mit der Datenverarbeitung beauftragte Dritte sind bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten an die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen gebunden. Sie stellen insbesondere sicher, dass die personenbezogenen Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der unbefugten Kenntnisnahme Dritter geschützt werden und ausschließlich die zuständigen Stellen Zugriff auf diese Daten haben. Dies gilt entsprechend, wenn der Verein ein Informationssystem gemeinsam mit anderen Vereinen oder Verbänden nutzt und betreibt (Absatz 1 und 2).Zugriffsrechte dürfen nur erteilt werden, soweit dies zur Erfüllung der Vereinszwecke notwendig oder aus anderen Gründen (insbesondere Absatz 3) datenschutzrechtlich zulässig ist. Der Verein und von ihm mit der Datenverarbeitung beauftragte Dritte achten darauf, dass bei der Datenverarbeitung schutzwürdige Belange der betroffenen Mitglieder berücksichtigt werden.